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   BayObLG, 19.08.2002 - 1St RR 83/02   

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https://dejure.org/2002,13778
BayObLG, 19.08.2002 - 1St RR 83/02 (https://dejure.org/2002,13778)
BayObLG, Entscheidung vom 19.08.2002 - 1St RR 83/02 (https://dejure.org/2002,13778)
BayObLG, Entscheidung vom 19. August 2002 - 1St RR 83/02 (https://dejure.org/2002,13778)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze der Bewertung voneinander abweichender Sachverständigengutachten; Rügefähigkeit einer fehlenden Erörterung von gutachtlichen Ausführungen eines Sachverständigen in den Urteilsgründen bei Zweifeln über dessen Anhörung in der Hauptverhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 244 Abs. 2; StPO § 261; StPO § 267 Abs. 1
    Beweiswürdigung: Vorhalt abweichender früherer Aussagen des Zeugen - Auseinandersetzung mit voneinander abweichenden Sachverständigengutachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 150
  • NZV 2003, 204
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.04.1991 - 5 StR 10/91

    Strafbarkeit wegen schweren Raubes und Diebstahls - Glaubwürdigkeit eines Zeugen

    Auszug aus BayObLG, 19.08.2002 - 1St RR 83/02
    Der Verstoß gegen die Aufklärungspflicht ist in einem solchen Fall bereits dann erwiesen, wenn die schriftlichen Urteilsgründe sich lediglich mit der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung auseinandersetzen und die abweichenden Angaben in seiner früheren Vernehmung übergangen werden (vgl. BGH StV 1991, 337 ; LR/Gollwitzer aaO § 253 Rn. 28; SK/Schlüchter StPO [Stand Mai 1995] § 253 Rn. 18).
  • BGH, 02.09.1981 - 3 StR 314/81

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Tötung zwecks

    Auszug aus BayObLG, 19.08.2002 - 1St RR 83/02
    Bei der Bewertung voneinander abweichender Gutachten muss der Tatrichter aber die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen beider Sachverständiger wiedergeben und näher begründen, weshalb er nicht dem einen, sondern dem anderen Sachverständigen folgt (BGH NStZ 1981, 488 ; KK/Engelhardt aaO § 267 Rn. 16).
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